01

Arten von Verträgen

02

Projekt-Phasen

03

Bevollmächtigungen

04

Bauphase

05

Regelbetrieb

06

Vertragsende, was nun?

Infos für Verpächter

Info-Portal

Seine Dach- oder Bodenfläche zu verpachten ist der gängigste Fall in der Photovoltaik-Branche. Vor allem weil man trotzdem, ohne investieren zu müssen, günstig Strom erhalten kann.
Hier möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben sich selbstständig über alle Vorgänge zu informieren, so das man auch nach einem Termin mit uns sich nochmal alles in Erinnerung holen kann.
Dazu stellen wir Ihnen kurz alle Bereiche vor und folgen darunter dann mit den Erläuterungen.

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1. Verträge

Sie haben von uns einen Vertrag erhalten. Je nach Ihrer Situation stehen Ihnen drei Vertragsarten zur Verfügung:

– Dachverpachtung (ohne Sanierung)
– Dachverpachtung (mit Sanierung)
– Freiflächenverpachtung

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, einen unabhängigen Anwalt mit der Prüfung des Vertrags zu beauftragen. Die Kosten dafür übernehmen wir für Sie!

2. Bevollmächtigungen

Hier geht es um notwendige Vollmachten um mit Energieversorger, Behörden und offizielle Stellen zu kommunizieren.

3. Projekt-Phasen

Hier erklären wir alle Phasen die so ein Projekt mit sich bringt, vor allem mit Fokus auf den zeitlichen Umfang.

4. Bauphase

In dieser Phase arbeiten Generalunternehmer, Solarteure und Elektriker in verschiedenen Gewerken eng und abgestimmt Hand in Hand.

5. Regelbetrieb

Monitoring, Betriebsführung, Abrechnung und Überwachung – diese Aufgaben stehen im Mittelpunkt, sobald die Anlage in den Regelbetrieb übergeht.

6. Vertragsende, was nun?

Es gibt verschiedenste Szenarien was nach Ablauf der Vertragslaufzeit infrage kommt. Alles ist möglich! Die gängigsten Modelle zeigen und erläutern wir Ihnen an dieser Stelle.

1. Verträge - Dachverpachtung (OHNE Sanierung) (Klick zum Aufklappen)

§ 1 Grundstück

Punkt 1.1
Hier wird das genaue Gebäude und Grundstück definiert, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll. Es wird auf ein Foto (Anlage 1) und eine Katasterkarte (Anlage 2) verwiesen, um Verwechslungen auszuschließen.

Punkt 1.2
Der Eigentümer bestätigt hier, dass ihm die für die PV-Anlage benötigten Flächen tatsächlich gehören und er frei darüber verfügen kann.

Punkt 1.3
Der Eigentümer versichert, dass keine Rechte Dritter (z. B. andere Pächter oder Dienstbarkeiten) existieren, die den Bau oder Betrieb der Solaranlage verhindern oder behindern könnten.

§ 2 Nutzungsrecht

Punkt 2.1
Dieser Punkt regelt den genauen Umfang der genutzten Fläche. Der Eigentümer gestattet uns die Nutzung der Dachflächen gemäß dem beigefügten Belegungsplan (Anlage 4).

Punkt 2.2
Wir dürfen alle notwendigen Kabel und Leitungen auf dem Grundstück verlegen, um die Anlage an das Stromnetz anzuschließen. Der Eigentümer stellt uns dafür Pläne vorhandener Leitungen zur Verfügung (ohne Haftung für deren Richtigkeit).

Punkt 2.3
Wir dürfen notwendige Technik (wie Wechselrichter oder Zählerschränke) im oder am Gebäude installieren. Vorhandene Hausanschlüsse (Strom/Telefon) dürfen wir gegen Kostenerstattung mitnutzen. Falls diese Dritten gehören (z. B. dem Netzbetreiber), kümmern wir uns um die Erlaubnis.

Punkt 2.4
Sollte sich herausstellen, dass Rechte Dritter berührt sind, muss der Eigentümer uns informieren und helfen, die nötige Zustimmung einzuholen (z. B. von einer Bank oder einem Mieter).

Punkt 2.5
Erweiterungen der Anlage über den ursprünglichen Plan hinaus müssen mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Er darf die Zustimmung aber nur aus wichtigem Grund (z. B. Statik) verweigern.

§ 3 Inkrafttreten, Nutzungsdauer, Kündigung

Punkt 3.1
Der Vertrag gilt ab dem Tag der Unterschrift.

Punkt 3.2
Der Vertrag läuft fest bis zum 31. Dezember des 20. Jahres (bzw. gemäß Platzhalter im Vertrag) nach der Inbetriebnahme. Danach gibt es Optionen zur Verlängerung.

Punkt 3.3
Sollte die Verlängerungsoption genutzt werden, erhält der Eigentümer eine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen als Pacht.

Punkt 3.4
Nach Ablauf der regulären Laufzeit und der Verlängerungsoptionen kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Punkt 3.5
Es werden “wichtige Gründe” definiert, die eine sofortige Kündigung erlauben (z. B. wenn die Anlage nach zwei Jahren noch nicht gebaut ist, Genehmigungen fehlen oder der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr möglich ist).

Punkt 3.6
Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Wenn der Vertrag wegen eines Fehlers unsererseits gekündigt werden soll, muss zuerst unserer finanzierenden Bank die Chance gegeben werden, das Problem zu beheben (Selbsteintrittsrecht).

§ 4 Nutzungsentgelt

Punkt 4.1
Hier wird die Einmalzahlung geregelt. Ein Teil wird vor Baubeginn fällig, der Rest nach Inbetriebnahme bzw. Netzanschluss.

Punkt 4.2
Dieser Punkt legt fest, auf welches Bankkonto die Pachtzahlung überwiesen wird.

Punkt 4.3
Alle Zahlungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit der Zahlung sind alle Ansprüche des Eigentümers abgegolten.

§ 5 Pflichten des Grundeigentümers

Punkt 5.1
Der Eigentümer bevollmächtigt uns, alle nötigen Anträge (z. B. Bauantrag, Netzanmeldung) in seinem Namen zu stellen. Er muss dabei keine Kosten tragen.

Punkt 5.2
Der Eigentümer sichert zu, dass die Anlage für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren (plus Inbetriebnahmejahr) ungestört betrieben werden kann.

Punkt 5.3
Der Eigentümer hält das Gebäude instand. Er darf keine neuen Bäume pflanzen, die Schatten werfen, und muss bestehende, störende Bepflanzung zurückschneiden. Bauliche Änderungen, die die PV-Anlage beeinträchtigen, müssen mit uns abgesprochen werden.

Punkt 5.4
Größere Baumaßnahmen am Haus (z. B. Dachsanierungen), die den Betrieb der PV-Anlage unterbrechen, müssen frühzeitig (2 Monate vorher) mit uns abgestimmt werden.

§ 6 Baumaßnahmen

Punkt 6.1
Geplante Reparaturen am Haus sollen möglichst nicht in die sonnenreichen Monate (Mai bis September) fallen, um Ertragsausfälle zu minimieren.

Punkt 6.2
Wenn der Eigentümer notwendige Reparaturen unterlässt und dadurch der Betrieb der PV-Anlage gefährdet ist, dürfen wir im Notfall die Reparatur selbst durchführen (auf Kosten des Eigentümers).

Punkt 6.3
Muss die Anlage wegen Bauarbeiten am Haus abgeschaltet werden, erhält der Betreiber eine Entschädigung für den Ertragsausfall (Pauschale pro Tag, gestaffelt nach Jahreszeit).

Punkt 6.4
Müssen Module für Bauarbeiten ab- und wieder aufgebaut werden, übernehmen wir die Durchführung, aber der Eigentümer trägt die Kosten (es sei denn, wir sind schuld an der Maßnahme).

Punkt 6.5
Der Eigentümer muss uns informieren, wenn Nachbarn Baumaßnahmen planen, die unsere Anlage beeinträchtigen könnten (z. B. Verschattung durch Neubau), und ggf. Widerspruch einlegen.

§ 7 Grundbucheintragungen

Punkt 7.1
Unser Nutzungsrecht wird durch eine “Dienstbarkeit” im Grundbuch abgesichert. Das schützt die Anlage, selbst wenn das Grundstück verkauft wird.

Punkt 7.2
Damit dieser Eintrag sicher erfolgt, wird zunächst eine Vormerkung eingetragen.

Punkt 7.3
Alle Kosten für Notar und Grundbuchamt tragen wir als Betreiber.

Punkt 7.4
Die Dienstbarkeit soll an erster Rangstelle stehen (oder im zweiten Rang mit Vorrang vor dem ersten), damit sie auch im Falle einer Zwangsversteigerung des Hauses bestehen bleibt. Dies ist eine harte Anforderung der finanzierenden Banken.

§ 8 Pflichten der Nutzungsberechtigten (Strom von oben GmbH)

Punkt 8.1
Wir prüfen vor Baubeginn auf eigene Kosten, ob das Dach statisch geeignet ist, und besorgen alle Genehmigungen.

Punkt 8.2
Wir verpflichten uns, die Anlage fachgerecht nach allen technischen Normen und Regeln zu bauen und zu betreiben.

Punkt 8.3
Wir kümmern uns um die Wartung und Instandhaltung der Solaranlage. Dabei achten wir darauf, das Eigentum des Hausbesitzers zu schonen.

Punkt 8.4
Wir dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn wir eine gültige Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben.

§ 9 Haftung und Versicherung

Punkt 9.1
Bau und Betrieb erfolgen auf unser alleiniges Risiko.

Punkt 9.2
Wir haften für alle Schäden, die durch die PV-Anlage am Gebäude oder bei Dritten entstehen.

Punkt 9.3
Wir schließen eine Betreiber-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro ab.

Punkt 9.4
Sollte der Eigentümer von Dritten wegen Schäden durch die Anlage in Anspruch genommen werden, stellen wir ihn von allen Kosten frei.

§ 10 Pflichten bei Beendigung des Vertrages

Punkt 10.1
Nach Vertragsende bauen wir die Anlage ab und stellen den ursprünglichen Zustand des Daches wieder her. Unterputz-Kabel können im Haus verbleiben.

Punkt 10.2
Wir stimmen zu, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch nach Vertragsende wieder gelöscht wird.

§ 11 Rechtsnachfolge / Sicherungsübereignung

Punkt 11.1
Wenn ein Dritter die Anlage beschädigt, tritt der Eigentümer seine Schadensersatzansprüche an uns ab, damit wir den Schaden direkt regulieren können.

Punkt 11.2
Rechte aus dem Vertrag dürfen übertragen werden (z. B. an einen Käufer der Anlage).

Punkt 11.3
Verkauft der Eigentümer sein Haus, muss er den Käufer verpflichten, in diesen Dachnutzungsvertrag einzutreten. Er muss uns darüber sofort informieren.

Punkt 11.4
Die Anlage und die Rechte aus dem Vertrag werden in der Regel an unsere finanzierende Bank zur Sicherheit übereignet. Das ist Standard bei finanzierten Projekten.

Punkt 11.5
Der Eigentümer verpflichtet sich, auch mit der Bank oder einem Nachfolger einen Vertrag zu schließen, falls wir als Betreiber ausfallen sollten.

§ 12 Salvatorische Klausel

Punkt 12.1
Sollte ein Punkt dieses Vertrages rechtlich ungültig sein, bleibt der restliche Vertrag trotzdem wirksam. Die ungültige Regelung wird dann durch eine gültige ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Punkt 13.1
Änderungen am Vertrag müssen schriftlich gemacht und von beiden Seiten unterschrieben werden.

Punkt 13.2
Mündliche Nebenabsprachen gibt es nicht; alte Absprachen werden durch diesen Vertrag ungültig.

Punkt 13.3
Falls die Bank die Anlage verwerten muss (z. B. bei Insolvenz des Betreibers), stimmt der Eigentümer schon jetzt zu, dass die Bank oder ein Dritter als neuer Vertragspartner eintritt.

Punkt 13.4
Wir (die Strom von oben GmbH) tragen alle Kosten, die durch diesen Vertrag entstehen, insbesondere für Grundbucheinträge und Gebühren.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist der Ort, an dem das Grundstück liegt.

Punkt 13.5
Wir dürfen die Anlage und Bilder des Hauses mit der Anlage für Werbezwecke nutzen.

1. Verträge - Dachverpachtung (MIT Sanierung)

Dieser Vertrag is identisch mit dem Vertrag ohne Sanierung. Lediglich der Paragraph 4.1 ist hier anders definiert und folgend erklärt:

§ 4 Nutzungsentgelt (Modell: Dachsanierung)

  • Vergütung durch Sanierung
    Anstelle einer laufenden Pachtzahlung übernehmen wir die Kosten für die Sanierung Ihrer Dachhaut. Dieses Geld ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die Erneuerung des Daches verwendet werden.

  • Technische Anforderungen
    Damit das neue Dach die PV-Anlage sicher tragen kann, gibt es klare Vorgaben: Es muss ein Stahltrapezblech (Profil 35/207) mit einer Mindeststärke von 0,63 mm verwendet werden. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass die Verschraubung auf der “Hochsicke” (dem oberen Wellenberg) mit sogenannten Kalotten erfolgt, um Dichtigkeit und Stabilität zu gewährleisten.

  • Beauftragung und Kostenlimit
    Sie als Eigentümer beauftragen ein zertifiziertes Fachunternehmen mit der Sanierung. Unsere Kostenübernahme ist dabei auf die Höhe des Angebots dieses Unternehmens begrenzt. Sonderwünsche oder Leistungen, die über die reine Dachhautsanierung hinausgehen, müssen Sie selbst tragen.

  • Zeitlicher Ablauf
    Wir dürfen bereits mit der Montage der PV-Anlage beginnen, während die Dacharbeiten noch laufen. Das spart Zeit und Gerüstkosten.

  • Qualitätssicherung und Haftung
    Sie garantieren, dass die Sanierung fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Sollte das Dach später undicht werden, weil die Sanierung fehlerhaft war, können Sie uns dafür nicht haftbar machen.

  • Kontrollrecht
    Um sicherzugehen, dass das Dach für unsere Anlage geeignet ist, dürfen wir (oder ein Gutachter) die Dacharbeiten jederzeit überprüfen. Sie müssen uns dafür Zugang zur Baustelle gewähren.

  • Keine weitere Barzahlung
    Neben der Sanierung fällt keine weitere laufende Pacht an (die im Text genannte Einmalpacht beträgt 0,00 €). Mit der Übernahme der Sanierungskosten sind alle unsere Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

1. Verträge - Freiflächenverpachtung

Der Freiflächen-Pachtvertrag ist identisch mit dem ersten Pachtvertrag (OHNE Sanierung).

2. Bevollmächtigungen EVU

2. Bevollmächtigungen Grundbuch

2. Bevollmächtigungen Dienstbarkeit

3. Projekt-Phasen

4. Bauphase

5. Regelbetrieb

5. Regelbetrieb - Stromliefervertrag

6. Vertragsende, was nun?

6. Vertragsende, Übernahmevertrag